§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die in § 34 S. 1 geregelte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gehört zu den Ausnahmen des Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG, unter denen hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter wider ihren Willen aus gesetzlich geregelten Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden dürfen. Die Verfassungsnorm wird in den §§ 30ff. konkretisiert (BGHZ 174, 213, 219 Tz 25). § 34 S. 1 enthält die verfassungsrechtlich gebotene gesetzliche Konkretisierung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Der Eintritt eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand bei Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze ergibt sich auf verfassungsrechtlicher Grundlage (Art. 97 Abs. 2 S. 2 GG) für Richter im Bundesdienst aus § 48, für Richter im Landesdienst aus § 76 in Verbindung mit Landesrecht. Vor Erreichen der Altersgrenze kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit nur im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, § 31) und bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 34 S. 1). Die Versetzung eines Richters in den einstweiligen Ruhestand ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 zulässig.
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