Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 25 Zeugen und Sachverständige

Regelt § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, dass (und wie) im behördlichen Disziplinarverfahren Zeugen und Sachverständige als persönliche Beweismittel in Betracht kommen (Näheres dazu, s. M § 24 Rz 77 ff.), verhält sich § 25 näher zu ihrer Rechtsstellung. Erst diese Vorschrift begründet eine eigene, auf Disziplinarrecht gründende Verpflichtung, als Zeuge oder Sachverständiger zur Verfügung zu stehen (Abs. 1 S. 1; Rz 8) und regelt dazu unter Hinweis auf die StPO (S. 2), in welchen Fällen die Zeugen- und Sachverständigenverpflichtung nicht besteht (Weigerungsrechte, s. Rz 36, 48) und wie verfahren werden kann, sollten sich Zeugen oder Sachverständige grundlos verweigern (Abs. 2 und 3; Rz 54).

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