Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 25 Grundsatz

Die Vorschrift wiederholt den Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 GG mit der materiell unerheblichen Abweichung, dass sie anders als Art. 97 GG von dem Rich- ter in der Einzahl spricht, was sich bei einem Gesetz anbietet, das die Rechtsstellung der einzelnen Richter regeln will. Schon damit wird aber eine Akzentverschiebung deutlich. Die Wiederholung des Verfassungssatzes dient nicht einer bloß abrundenden Gesetzeskosmetik, sie bringt die Unabhängigkeitsregelung des Abschnitts, insbes. des § 26 in den „richtigen Zusammenhang“ (Schmidt Räntsch, DRiG, 5. Aufl. 1995, § 25 RdNr. 2). Als verpflichtende Grundregel wird der Verfassungssatz für die weitere statusrechtliche Konkretisierung richterlicher Unabhängigkeit richtungsweisend.

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