Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 17b Lebenspartnerschaft

Die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) eingefügt worden und ist rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft getreten (s. zu letzterem noch sogleich Rz 4). § 17b ist seitdem unverändert geblieben. Im Zusammenhang mit § 17b ist ferner § 74a, der Übergangsregelungen enthält, zu beachten (siehe dazu noch Rz 5). Sinn und Zweck von § 17b ist es, dass die ehebezogenen Regelungen des BBesG ebenso für Lebenspartnerschaften gelten. In regelungstechnischer Hinsicht war durch den Gesetzgeber zu entscheiden, ob er bei denjenigen Regelungen des BBesG, die einen „Ehebezug“ haben, die Lebenspartnerschaft ergänzend hinzufügt oder ob er in einer Norm („bündelnd“) die entsprechende Geltung anordnet. Anders als manche Landesbesoldungsgesetzgeber (siehe dazu noch Rz 10) hat sich der Bundesgesetzgeber dazu entschlossen, nach der zweitgenannten Möglichkeit zu verfahren. Sachlichinhaltlich verfolgt § 17b das Ziel, die Lebenspartnerschaft mit der Ehe besoldungsrechtlich identisch zu behandeln.

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