§ 138 Anwendungsbereich
§ 138 BBG entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache und mit redaktionellen Änderungen inhaltlich der Vorgängerregelung des § 133a BRRG, der ebenso wie §§ 133b-133e BRRG durch Art. 2 des Katastrophenschutz-Ergänzungsgesetzes – KatSEG – vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 120) in das BRRG eingefügt worden war. Die §§ 133a-133e BRRG galten einheitlich in Bund und Ländern, während nunmehr § 138 und §§ 139-142 BBG nur Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte enthalten. Für die Länder gelten die inhaltlich identischen Vorschriften der §§ 55-59 BeamtStG.
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