§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
Der durch das DNeuG geschaffene § 132 BBG fasst zum einen frühere Bestimmungen aus dem ehemaligen § 176a Abs. 2-5 BBG und aus den aufgehobenen §§ 46, 48 und 50 HRG zusammen, trifft aber zum anderen auch in erheblichem Umfang neue Regelungen. § 132 Abs. 1 S. 1 entspricht mit redaktionellen Tributen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 2 S. 1, soweit dieser beamtete Professorinnen bzw. Professoren betrifft.
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