§ 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
Der spezielle Regelungsgehalt des § 125 erschöpft sich zwar in der Festlegung der Zeitpunkte, zu denen in unterschiedlichen Lagen eine wehrdienstgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwächst (Zweck und Bedeutung, s. Rz 2; Zeitpunkte, Rz 33 ff., 39, 40), doch geht die systematische Bedeutung des bei dieser Vorschrift zentral angesiedelten Rechtsgedankens der „Rechtskraft“ weit darüber hinaus (Rz 3).
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