Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 12 Rückforderung von Bezügen

§ 12 entspricht inhaltlich und – abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen – auch in seinem Wortlaut § 87 BBG a. F. und den auf der Grundlage des § 53 BRRG a. F. ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen. Die Vorschrift regelt Umfang und Grenzen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Besoldungsleistungen. Durch Art. 1 Nr. 5 d. 6. Besoldungsänderungsgesetzes (6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I. S. 3702) wurde § 12 mit Wirkung zum 1.1.2002 um die Absätze 3 und 4 erweitert. Inhaltlich wurde die Vorschrift an vergleichbare Bestimmungen des Rentenversicherungsrechts (§ 118 Abs. 3 und 4 SGB VI) und des Unfallversicherungsrechts (§ 96 Abs. 3 und 4 SGB VII) angepasst. Des Weiteren erfolgte gem. Art. 1 Nr. 8d. Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) eine redaktionelle Änderung des § 12 Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2020. Abs. 1 stellt sachlich klar, dass ein solcher Anspruch im Falle der rückwirkenden gesetzlichen Besoldungsverschlechterung nicht entsteht. Der Wortlaut der Bestimmung mag zu der Annahme verleiten, es handele sich um eine gesetzestechnisch regelwidrig platzierte Ausnahme von der allgemeinen Regelung des Abs. 2. Tatsächlich löst die Vorschrift aber die Problematik der Anwendung rückwirkender Gesetze im Bereich der Besoldung (vgl. Rz 6).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0012