§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
Die Vorschrift des § 111 über die Übermittlung bzw. Vorlage von Personalakten und Auskünften aus derselben, welche ursprünglich in zwei Absätzen untergliedert war, entsprach in seiner Fassung bis zum 25.11.2019 bis auf geringe redaktionelle Anpassungen und Umstellungen inhaltlich seiner Vorgängervorschrift dem § 90d BBG a. F. Die die Vorlage und Auskunftserteilung einschränkende Vorschrift des § 90d Abs. 3 BBG a. F. wurde entbehrlich, nachdem der Gesetzgeber den dort enthaltenen Grundsatz der Erforderlichkeit zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowohl in § 111 Abs. 1 S. 1 als auch in Abs. 3 S. 2 übernommen hatte. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6.3.2015 (BGBl. I S. 250) wurde ein neuer Abs. 2 eingefügt, wonach die personalverwaltende Behörde, soweit diese Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln darf.
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