Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 11 Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen

Die Vorschrift hat zum Ziel, das Einlegen einer Beschwerde und deren Bearbeitung in den Fällen zu erleichtern und zu beschleunigen, in denen der für die Beschwerdeentscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht anwesend und nicht auf dem gewöhnlichen Postweg erreichbar ist. Zu diesem Zweck enthält diese Vorschrift Regelungen, mit denen die Bestimmungen über
– die Verlängerung der Beschwerdefrist und
– die Folgen einer Fristversäumnis bei einem unabwendbaren Zufall in § 7 Abs. 1,
– die Einlegestellen in § 5 Abs. 1 u. 2,
– die Vorbereitung der Entscheidung in § 10 sowie
– die Entscheidung über Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 ergänzt werden.

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