§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 106 ersetzt Verweisungen in Gesetzen oder Verordnungen auf durch das BeamtVG aufgehobene versorgungsrechtliche Vorschriften durch die Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Die Regelung dient der Vereinfachung der Gesetzgebung. Nur die wichtigsten Gesetze sind in §§ 92 ff. ausdrücklich geändert worden, im Übrigen greift die „Generalklausel“ des § 106 Platz.
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