Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 1 Anwendungsbereich

Nach der auf das Gesetz vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 993) zurückgehenden Ursprungsfassung des § 1 war der Geltungsbereich des BBesG unmittelbar auf den Bundesbereich beschränkt. Es galt demzufolge nur für Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe sowie eingeschränkt für Bundesbeamte auf Widerruf, für die Richter des Bundes sowie für die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Die durch Art. 30 GG festgeschriebene Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach grundsätzlich den Ländern die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben überlassen ist, hatte zur Folge, dass die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur noch unmittelbare Landes-, Gemeinde-, Kommunalbeamte usw. waren.

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