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§ 92 Antrag und Inhalt

§ 92 regelt nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Beurteilungswesen. Er enthält eine doppelte Berechtigung des Beamten, der aus dem aktiven Dienst ausscheidet. Der Beamte hat nach Beendigung des Beamtenverhältnisses einmal einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter (einfaches Dienstzeugnis), zum anderen kann er auch verlangen, dass seine ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten, d. h. die Art der Tätigkeiten bei Wahrnehmung der Funktionen der bekleideten Ämter und seine Leistungen im Dienstzeugnis ausgewiesen sind (qualifiziertes Dienstzeugnis). Dieser Rechtsanspruch des Beamten nach § 92 BBG auf ein Dienstzeugnis ist gegenüber dem früheren § 41 DBG erheblich erweitert. Nach der zuvor geltenden Regelung beschränkte sich das Recht des Beamten darauf, ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter beantragen zu können. Nach einigen landesrechtlichen Regelungen (z. B. § 58 S. 1 LBG Bln; § 66 Abs. 2 S. 1 BbgBG; § 103 S. 1 NBG; § 104 Abs. 2 S. 1 LBG NW; § 110 Abs. 2 S. 1 SBG; § 106 S. 1 ThürBG) kann der Beamte auch schon während eines bestehenden Beamtenverhältnisses bei Nachweis eines berechtigten Interesses (u. a. bei Bewerbung für eine andere Amtsstelle bei einer Behörde) beantragen, dass ihm ein Dienstzeugnis erteilt wird.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0092

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