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§ 49 Folgen des Verlustes der Beamtenrechte

Mit der Übernahme der Regelung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung in das Beamtenrecht durch § 53 DBG (vgl. K § 48 Rz 1) wurden auch die Folgen der Beendigung des Beamtenverhältnisses in § 56 DBG geregelt. Nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses bestand kein Anspruch mehr auf Dienstbezüge und Versorgung. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel durften nicht mehr geführt und die (Dienst)uniform durfte nicht mehr getragen werden. Nach § 141 Abs. 2 Nr. 3 DBG unterblieb bei einer Entlassung nach § 53 DBG die Nachversicherung. Unbeschadet der kraft Gesetzes eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 53 DBG bestimmte eine DV, dass der Dienstvorgesetzte das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, den Tag des Ausscheidens und die Gründe dafür dem Beamten schriftlich bekannt geben soll. Durch das BPG wurde § 56 DBG redaktionell geändert; der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung wurde ausdrücklich genannt. § 49 BBG 1953 knüpfte an die Regelung des § 56 DBG an. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. 8. 1965 (BGBl. I S. 1007) wurden die Worte „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0049

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