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§ 190a Beamte des Auswärtigen Dienstes

§ 190a wurde durch Art. 1 des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst – BGAD) vom 30. 8. 1990 (BGBl. I S. 1849) in das Bundesbeamtengesetz eingefügt. Die Regelung ist ein Novum des deutschen Beamtenrechts. Die Gesetzesvorgeschichte ist bei Grau/Schmidt-Bremme, GAD (S. 23 ff.), dargestellt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0190a

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