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§ 82 (Zuständigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates)

§ 82 regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Personalvertretungen im Verhältnis zur Organisationsstruktur der einzelnen Geschäftsbereiche oberster Behörden bzw. organisatorisch aufgegliederter Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes. Er klärt die Aufgaben, die Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der nach §§ 53ff. zu bildenden Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte sowie die Zusammenarbeit der Stufenvertretungen mit den örtlichen Personalräten. Hierbei knüpft die Beteiligung der Personalvertretung an die formelle Entscheidungsbefugnis der Dienststelle an (BVerwG PersV 2006, 217; Rehak in Lorenzen u. a., BPersVG § 82 Rz 1, Stand August 2015).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0082

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