Startseite » Inhalt » Besoldungsrecht des Bundes und der Länder » § 69a Heilfürsorge für Soldaten
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 69a Heilfürsorge für Soldaten

§ 69a ist mit Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) in das BBesG eingefügt worden und ist mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Er normiert die Heilfürsorge für Soldaten. Diese war zuvor in § 69 Abs. 2, Abs. 4 geregelt. Ebenfalls mit Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) sind § 69 Abs. 2 a. F. gestrichen und § 69 Abs. 4 a. F. – der nunmehr § 69 Abs. 3 ist – modifiziert worden (siehe dazu Kommentierung § 69 Rz 8f.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0069a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 13 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: