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§ 69a Heilfürsorge für Soldaten
§ 69a ist mit Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) in das BBesG eingefügt worden und ist mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Er normiert die Heilfürsorge für Soldaten. Diese war zuvor in § 69 Abs. 2, Abs. 4 geregelt. Ebenfalls mit Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) sind § 69 Abs. 2 a. F. gestrichen und § 69 Abs. 4 a. F. – der nunmehr § 69 Abs. 3 ist – modifiziert worden (siehe dazu Kommentierung § 69 Rz 8f.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0069a
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