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§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
Aufbau und Systematik der Vorschrift des § 69 finden sich im Wesentlichen schon in der Regelung des § 36 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) – BBesG 1957 –. Die Vorschrift des § 36 BBesG 1957 baute dabei auf § 20 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) auf, der schon entsprechende Regelungen für Sachbezüge von Soldaten wie u. a. für Dienstbekleidung und auch freie Heilfürsorge traf. Die mit den Änderungen durch § 36 BBesG 1957 (vgl. hierzu auch BTDrucks. 02/1993) begonnene Entwicklung der Vorschrift wurde dann durch § 72 i.d.F. des Art. 1 d. Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1189) fortgesetzt. Die Vorschrift des § 72i.d.F. des 2. BesVNG entsprach überwiegend den bisherigen Regelungen auf der Grundlage des § 36 BBesG a. F. (vgl. auch BTDrucks. 7/1906).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0069
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