Startseite » Inhalt » Besoldungsrecht des Bundes und der Länder » § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten

Aufbau und Systematik der Vorschrift des § 69 finden sich im Wesentlichen schon in der Regelung des § 36 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) – BBesG 1957 –. Die Vorschrift des § 36 BBesG 1957 baute dabei auf § 20 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) auf, der schon entsprechende Regelungen für Sachbezüge von Soldaten wie u. a. für Dienstbekleidung und auch freie Heilfürsorge traf. Die mit den Änderungen durch § 36 BBesG 1957 (vgl. hierzu auch BTDrucks. 02/1993) begonnene Entwicklung der Vorschrift wurde dann durch § 72 i.d.F. des Art. 1 d. Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1189) fortgesetzt. Die Vorschrift des § 72i.d.F. des 2. BesVNG entsprach überwiegend den bisherigen Regelungen auf der Grundlage des § 36 BBesG a. F. (vgl. auch BTDrucks. 7/1906).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0069

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 12 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: