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§ 61 Anwärtergrundbetrag

§ 61 ist seit seiner Aufnahme in das BBesG, die zusammen mit den anderen die Anwärterbezüge regelnden Vorschriften (§§ 59–66) durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173) erfolgte, abgesehen von einer redaktionellen Änderung durch das am 1.1.2020 in Kraft getretene Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053) unverändert geblieben. Durch Art. 1 Nr. 36 BesStMG wurde vor dem Wort „Anlage“ lediglich der bestimmte Artikel gestrichen (vgl. zur Entstehungsgeschichte K vor § 59 Rz 9, 10). Die Anlage VIII zum BBesG, nach der sich gemäß § 61 der Anwärtergrundbetrag bemisst, hat hingegen neben den regelmäßigen Anpassungen der Anwärtergrundbeträge entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nach § 14 auch mehrere strukturelle Änderungen erfahren. Die nach dem 2. BesVNG festgesetzten Anwärtergrundbeträge richteten sich nach dem Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrat. Dabei wurden die Eingangsämter in sechs Gruppen wie folgt unterteilt: A 1 bis A 4; A 5 bis A 8; A 9 bis A 11; A 12; A 13; A 13 + Zulage oder R 1. Grund für diese Unterteilung war zum einen der hierarchische Besoldungsaufbau und zum anderen bei den BesGr. A 12 und A 13 die Besonderheiten bei den Eingangsämtern der Lehrer.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0061

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