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§ 59 Anwärterbezüge

Die Vorschrift des § 59a.F. ist zusammen mit den anderen die Anwärterbezüge regelnden Vorschriften (§§ 59_66) durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in das BBesG eingefügt worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte K vor § 59 Rz 9). Die erste Änderung erfuhr die Vorschrift des § 59a.F. durch Art. II Nr. 6 des 8. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), mit dem Abs. 2 S. 2 infolge der durch das 6. Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 15. November 1977 erfolgten Einführung des jährlichen Urlaubsgeldes für Beamte, Richter und Soldaten redaktionell ergänzt wurde. Es wurde dort klargestellt, dass auch den Anwärtern das jährliche Urlaubsgeld gewährt wird (BTDrucks. 8/ 1606 S. 13). Durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) wurde in Abs. 4 S. 2 normiert, dass die Vorschrift über den Kaufkraftausgleich (damals noch § 7) mit der Maßgabe gilt, dass mindestens die Bezüge nach Abs. 2 verbleiben. Bis dahin konnte die Festsetzung des Kaufkraftausgleichs dazu führen, dass die Inlands-Anwärterbezüge unterschritten wurden; dies sollte fortan vermieden werden (BTDrucks. 8/3624 S. 20).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0059_a

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