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§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Zur Bindungswirkung von in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen wiederholt § 57 – abgesehen von der hier für das Disziplinargericht nach Abs. 1 S. 2 eingeräumten Lösungsmöglichkeit (Rz 11 ff.) – für das gerichtliche Disziplinarverfahren, was wörtlich § 23 für das behördliche Disziplinarverfahren vorgibt, weshalb insoweit hier, auch zur Verfassungsmäßigkeit, auf das zu § 23 Gesagte verwiesen werden kann (s. darum M § 23 Rz 8 ff.) und nur speziell auf die Lösungsmöglichkeit näher einzugehen ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0057
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