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§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 53 bestimmt, dass die Versorgungsbezüge eines Versorgungsberechtigten in gewissem Umfang ruhen, d. h. nicht gezahlt werden (= „wird weggekürzt“), wenn er aus einer Verwendung ein Einkommen bezieht. Das Verwendungseinkommen ist vom Verwendungsdienstherrn ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen (§ 65). Erreicht das Verwendungseinkommen die Höchstgrenze oder übersteigt es diese, so ruhen die Versorgungsbezüge in voller Höhe, sofern nicht der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs (§ 53 Abs. 5) oder bei früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 38 der Mindestbelassungsbetrag des § 53 Abs. 6 in Betracht kommt.

Das Ruhen der Versorgungsbezüge bedeutet im Allgemeinen auch, dass der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Zahlung des ruhenden Teils entfällt. Es bedeutet nicht Zahlungsaufschub, sondern Zahlungsverlust; Abtretung, Pfändung oder Verpfändung sind daher insoweit nicht möglich. Der materielle Versorgungsanspruch bleibt jedoch unberührt (BVerwGE 25, 291). Trotz des Ruhens ist ein Erlöschen der Versorgungsbezüge (§§ 59ff.) oder ein Entzug (vgl. § 62 Abs. 2, § 64) möglich.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0053

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