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§ 29a Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012

Der mit dem ÄndTV Nr. 4 eingefügte § 29a, die Kernvorschrift des TVÜ zur Entgeltordnung, bestimmt die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in diese Entgeltordnung. Ausgangspunkt ist deren uneingeschränkte Geltung für ab dem 1.1.2012 neu Eingestellte, die sich aus dem TV-L selbst ergibt. Eingangs ordnet § 29a in Satz 1 des Absatzes 1 deren grundsätzliche Geltung auch für die in den TV-L Übergeleiteten und für die anderen bis 31.12.2011 neu Eingestellten an, begrenzt auf Eingruppierungen ab dem 1.1.2012 ggf. unter Anrechnung geforderter Vorzeiten (Satz 2). Zu ausgenommenen Gruppen s. Absatz 6.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0029a

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