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§ 17 Eingruppierung

§ 17, eine zentrale Vorschrift des Übergangsrechts, behandelte für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und dem Zustandekommen noch ausstehender, ablösender Neuregelungen (Entgeltordnungen Bund bzw. VKA)
– im Schwerpunkt die vorläufige Weiteranwendung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften nach Maßgabe der Zuordnungstabellen der Anlage 4 TVÜ-Bund bzw. der Anlage 3 TVÜ-VKA (Absätze 1–5 und 7; Ausnahmen neue Entgeltgruppe 1, Ärzte-Eingruppierung nach § 51 BT-K und BT-B sowie Anlage C – VKA –)
– die Weiterzahlung von Funktionszulagen (Techniker usw., Vorarbeiter usw., Absätze 6 und 9).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0017

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