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§ 16 Stufen der Entgelttabelle (Bund), Stufen der Entgelttabelle (VKA)
§ 16 regelt zusammen mit § 17 die horizontale Gliederung des Tabellenentgelts innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Zahl der Stufen ist dabei gegenüber dem bisherigen Recht auf sechs bzw. fünf begrenzt worden; zur Zielsetzung des veränderten Entgeltverlaufs vgl. bei E § 15 Rz 3 ff.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0016
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