• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 15 Tabellenentgelt

§ 15 bestimmt in Absatz 1 die Zusammensetzung des „Tabellenentgelts“, des Haupt- und Kernbestandteils des Arbeitsentgelts, und verweist hierzu in Absatz 2 auf die Entgelttabellen (Anlagen A und B), legt in den Protokollerklärungen zu Absatz 1 die „Bemessungssätze“ für das Tarifgebiet Ost fest und enthält in Absatz 3 eine Öffnungsklausel zugunsten unterschreitender Abweichungen in den Entgeltgruppen 1 bis 4.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0015

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 15 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: