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§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

Das Entgeltsystem des TVöD/TV-L verbleibt im Nebeneinander der §§ 12, 13 einerseits, des § 14 andererseits dabei, dass allein die vom Beschäftigten „nicht nur vorübergehend“ – also dauerhaft – auszuübende Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD Bund/VKA, § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L) die tarifliche „Eingruppierung“ in einer Entgeltgruppe nach sich zieht und damit sowohl das Tabellenentgelt als grundsätzlich auch den arbeitsvertraglichen Rahmen bestimmt, innerhalb dessen z. B. andere Tätigkeiten kraft Weisungs- (Direktions-)rechts übertragen werden können. Demgemäß führt auch nur die dauerhafte Änderung der bisher übertragenen Tätigkeit, wenn dadurch die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Entgeltgruppe erfüllt werden, zu einer Änderung der tariflichen Eingruppierung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0014

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