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§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bis 1994 galt im Krankheitsfall für Angestellte nach § 37 a.F. BAT im Tarifgebiet West noch die überkommene „verlängerte Entgeltfortzahlung“ über die gesetzliche sechswöchige Entgeltfortzahlung hinaus, je nach Dienstzeit bis zu 26 Wochen. Erst danach kam das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung zum Tragen. Für Arbeiter (und für Angestellte im Tarifgebiet Ost) gab es demgegenüber nur die gesetzliche sechswöchige Entgeltfortzahlung, danach freilich einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld der GKV in Höhe der Differenz zwischen dem Nettourlaubsentgelt und dem Bruttokrankengeld. Erst mit dem 69. ÄndTV zum BAT wurde diese Regelung zum 1.7.1994 auch für Angestellte im Tarifgebiet West übernommen (§ 37 BAT n.F.). Sie galt allerdings nur für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat. Für die vorher eingestellten Angestellten wurde für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die bisherige Regelung voll aufrechterhalten (§ 71 BAT; vgl. dazu die Erläuterungen bei T § 71).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0013

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