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§ 1 Beschwerderecht

Als einleitende Vorschrift regelt § 1 den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Unter Verzicht auf Legaldefinitionen und ohne Verwendung des Begriffs „Beschwerdeführer“ wird mit dem Soldaten zunächst das Beschwerdesubjekt bestimmt. Die WBO kennt nur ein persönliches Beschwerderecht des Soldaten im Gegensatz zu dem im Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) geregelten funktionalen Beschwerderecht der Vertrauensperson. Die sehr weit gefasste beschwerderechtliche Generalklausel in Abs. 1 S. 1 räumt dem Soldaten einen umfassenden Rechtsschutz innerhalb seines Wehrdienstverhältnisses ein. Zugleich bestimmt diese Vorschrift den gesetzlichen Umfang des Beschwerderechts und damit im Wesentlichen den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Als Sachverhalte, die zulässigerweise zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden dürfen, bezeichnet die Vorschrift die unrichtige Behandlung durch Vorgesetzte und Dienststellen der Bundeswehr sowie das pflichtwidrige Verhalten von Kameraden. Die Regelung über den persönlichen Geltungsbereich wird durch den Hinweis auf das funktionale Beschwerderecht der Vertrauensperson in Abs. 1 S. 2 ergänzt. Der durch das WehrRÄndG 2008 neu gefasste Abs. 3 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen sich ein früherer Soldat beschweren kann. Schließlich enthält Abs. 4 das Verbot einer gemeinschaftlichen Beschwerde. In der Vorschrift fehlen Angaben zum räumlichen Geltungsbereich (Rz 5).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0001_a

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